✦ Allgemeine Geschäftsbedingungen
Skyline Bau · AGB Version 3.0
Generalunternehmer · Sanierung · Innenausbau · Rohbau · Abbruch
Stand 27.09.2026 · Österreichisches Recht · Subsidiär ÖNORM B 2110
Skyline Bau ist die Marke des Bau- und Sanierungsbereichs der Bling Bling GmbH. Vertragspartnerin jedes Auftrags ist die Bling Bling GmbH, FN 611990k, Handelsgericht Wien. Wo in diesen Bedingungen „Skyline Bau“ steht, ist die Bling Bling GmbH handelnd unter dieser Marke gemeint.
Jede Auftragserteilung an Skyline Bau — ob per Handschlag, E-Mail, WhatsApp, telefonisch, durch Anzahlung, Zutrittsgewährung zur Baustelle oder durch widerspruchslose Annahme der Leistung — gilt als vollständige und ausdrückliche Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Subsidiär gelten die ÖNORM B 2110 sowie die gewerkespezifischen ÖNORMEN B 2210, B 3691, B 5320 und B 7220. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung, abrufbar unter skylinebau.com/agb.
§ 1Geltungsbereich
1.1Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Bling Bling GmbH, handelnd unter der Marke Skyline Bau (FN 611990k, Handelsgericht Wien, UID ATU80299348, Peak Vienna, Floridsdorfer Hauptstraße 1/Top 25, 1210 Wien), und ihren Auftraggebern über Bau-, Sanierungs- und Abbruchleistungen sowie über die Lieferung von Waren und Gutscheinen.
1.2Erfasst sind insbesondere:
- Generalunternehmer- und Generalübernehmerleistungen
- Generalsanierung, Altbau- und Zinshaussanierung, Wohnungssanierung
- Innenausbau, Trockenbau, Dachgeschossausbau, Aufstockung, Zubau
- Rohbau, Maurerarbeiten, Betonarbeiten, Bodenplatte, Kellerabdichtung
- Abbruch, Entkernung, Aushub, Erdbewegung, Entsorgung
- WDVS-Fassadendämmung, Fenster- und Türeneinbau, Dachabdichtung, Terrassenbau, Pflasterung
- Bad-, Boden- und Malerarbeiten, Bauendreinigung
- HKLS- und Elektroinstallationen über befugte Partnerbetriebe (§ 5, § 9)
- Lieferung von Waren und Gutscheinen
1.3Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter skylinebau.com/agb abrufbar.
1.4Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil — auch nicht bei kommentarloser Annahme der Leistung — ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Skyline Bau.
1.5Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG und gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen jeder abweichenden Regelung dieser Bedingungen vor; die betreffende Klausel gilt insoweit als nicht vereinbart.
1.6Vertragsänderungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. E-Mail, WhatsApp, SMS und sonstige elektronische Textnachrichten gelten als Schriftform.
1.7Subsidiär gelten die ÖNORM B 2110 sowie die gewerkespezifischen ÖNORMEN B 2210, B 3691, B 5320 und B 7220.
§ 2Vertragsabschluss — Verbindlichkeit ohne Unterschrift
Ein verbindlicher Bauvertrag entsteht auch ohne handschriftliche Unterzeichnung — durch E-Mail, WhatsApp, mündliche Zusage, Anzahlungsüberweisung, Zutrittsgewährung zur Baustelle oder durch widerspruchslose Annahme der Leistung.
2.1Bindungsdauer: Angebote sind freibleibend; verbindliche Aktionspreise gelten 14 Tage ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf der Aktionsfrist gilt automatisch der Normalpreis.
2.2Ein verbindlicher Vertrag kommt ohne handschriftliche Unterzeichnung zustande durch:
- schriftliche Auftragserteilung (Brief, Fax)
- Auftragserteilung per E-Mail, auch ohne digitale Signatur
- Auftragserteilung per WhatsApp, SMS, Signal, Telegram oder anderem Messenger
- telefonische Auftragserteilung mit Aktenvermerk durch Skyline Bau
- Bestätigung über das Online-Anfrageformular auf skylinebau.com
- Eingang einer Anzahlung auf das Konto der Bling Bling GmbH
- konkludente Handlung nach § 863 ABGB — Zutrittsgewährung zur Baustelle, Annahme der Leistung, Zustimmung zum Arbeitsbeginn
2.3Ein Vertrag entsteht insbesondere, wenn der Auftraggeber per E-Mail, WhatsApp oder mündlich „passt“, „ok“, „ja“ oder „bitte loslegen“ sagt oder sinngemäß zustimmt — wenn er Mitarbeitern Zutritt zur Baustelle gewährt — wenn er den Arbeitsbeginn duldet, ohne binnen sieben Tagen schriftlich zu widersprechen — oder wenn er Rechnungen erhält, ohne binnen 14 Tagen Einspruch zu erheben.
2.4Konkludenter Vertragsabschluss (§ 863 ABGB): Erbringt Skyline Bau Leistungen aufgrund eines Angebots und nimmt der Auftraggeber diese widerspruchslos an, gilt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zuzüglich dieser Bedingungen als abgeschlossen.
2.5Beweismittel: Aufzeichnungen telefonischer Beauftragungen sowie WhatsApp-Sprachnachrichten werden zu Beweiszwecken zugelassen, soweit sie rechtmäßig zustande gekommen sind. Der Auftraggeber wird über eine Aufzeichnung vor deren Beginn informiert und kann ihr widersprechen.
2.6Hausverwaltungen, Bauträger und gewerbliche Auftraggeber: Die fortlaufende Annahme wiederkehrender Leistungen über mindestens 30 Tage gilt als vollwertiger schriftlicher Vertragsabschluss mit allen Folgen dieser Bedingungen.
2.7Aktionspreise entfallen rückwirkend bei verspäteter Auftragserteilung nach Ablauf der Aktionsfrist oder bei Zahlungsverzug. Es gilt dann der Normalpreis; der Auftraggeber schuldet die Differenz nach.
§ 3Anfragen über die Website
3.1Die Darstellung von Leistungen und Waren auf skylinebau.com ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und kein bindendes Angebot von Skyline Bau.
3.2Mit dem Absenden einer Anfrage über das Formular oder mit einer Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab.
3.3Automatisierte Eingangsbestätigungen sind noch keine Annahme. Die Annahme erfolgt durch gesonderte Auftragsbestätigung binnen 14 Tagen oder durch faktischen Leistungsbeginn.
3.4Skyline Bau ist berechtigt, Vertragsabschlüsse ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4Vertragslaufzeit, Rücktritt & Kündigung
Nach Eingang der Anzahlung oder nach Baubeginn ist ein Rücktritt des Auftraggebers nur gegen vollständigen Ersatz der bisher erbrachten Leistungen, der bestellten Materialien und des entgangenen Gewinns möglich (§ 1168 ABGB). Ein allfälliges Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 11 FAGG bleibt davon unberührt (§ 14).
4.1Bauverträge und einmalige Leistungen sind Werkverträge und enden mit der ordnungsgemäßen Übernahme.
4.2Wird keine einmalige Leistung vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit als Dauerschuldverhältnis.
4.3Ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen: beidseitig drei Monate zum Monatsletzten, schriftlich an office@skylinebau.com oder eingeschrieben an die Geschäftsanschrift.
4.4Rücktritt des Auftraggebers nach Baubeginn: Es ist nach § 1168 ABGB das vereinbarte Entgelt abzüglich der tatsächlich ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen geschuldet, was Skyline Bau durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazität erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt. Bereits verbindlich bestellte Materialien und bereits fix disponierte Mitarbeiterkapazitäten gelten in dem Umfang als nicht erspart, in dem sie nicht anderweitig verwertet werden können; den Nachweis führt Skyline Bau.
4.5Außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist nur zulässig bei nachweisbarem grobem Vertragsverstoß der Gegenseite, nach vorheriger schriftlicher Abmahnung mit konkreter Mängelbeschreibung und nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen. Keinen wichtigen Grund stellen insbesondere dar: subjektive Unzufriedenheit ohne objektive Mängel, der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter oder eine interne Umstrukturierung des Auftraggebers.
4.6Eine Kündigung durch Zutrittsverweigerung, Aussperrung oder schlichte Nichtgewährung des Baustellenzutritts gilt als unberechtigte Auflösung mit den Rechtsfolgen nach Punkt 4.4.
4.7Rücktritt durch Skyline Bau ist zulässig bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen, bei Verweigerung des Zutritts zur Baustelle, bei fehlender Mitwirkung, bei Insolvenz oder Eigenverwaltung sowie bei grobem Vertragsverstoß.
§ 5Leistungsumfang & Befugnisse
Skyline Bau ist Baugewerbetreibender nach § 99 GewO und kein konzessionierter Baumeister. Planung, Statik und Einreichung nach § 94 Z 5 GewO sowie Elektro-, Gas-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik erbringen ausschließlich befugte Partnerbetriebe, die im Angebot namentlich genannt werden.
5.1Geschuldet ist die im Angebot beschriebene Leistung in fachgerechter Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen ÖNORMEN.
5.2Reglementierte Gewerke werden über konzessionierte Partnerbetriebe erbracht — im selben Vertrag und unter derselben Bauleitung. Der Auftraggeber hat einen Ansprechpartner, eine Rechnung und eine Gewährleistungsadresse.
5.3Toleranzen: Farb-, Glanz- und Strukturunterschiede bei partiellen Ausbesserungen, an Anschlussfugen und an Übergängen zwischen Alt- und Neumaterial sind handwerklich bedingt und stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich im Rahmen der einschlägigen ÖNORM-Toleranzen halten.
5.4Preisangaben erfolgen erst nach der Begehung des Objekts. Vor der Begehung genannte Beträge sind unverbindliche Größenordnungen und begründen keinen Anspruch.
§ 6Baustelle, Beistellungen & Mitwirkung
6.1Der Auftraggeber stellt kostenlos bereit: Bauwasser (kalt), Baustrom 230 V und 400 V, eine Sanitäreinrichtung, eine Aufstellfläche für den Müllcontainer sowie Lager- und Abstellflächen in zumutbarer Nähe zur Baustelle.
6.2Der Auftraggeber sorgt für eine ungehinderte Zufahrt, für die Halteverbotsverordnung, soweit erforderlich, und für die rechtzeitige Räumung der Arbeitsbereiche von Einrichtung, Lagergut und Fahrzeugen.
6.3Beigestelltes Material geht auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Für Eignung, Menge und Mängel beigestellten Materials haftet Skyline Bau nicht.
6.4Stillstandskosten: Kann wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, nicht geräumter Flächen, fehlender Beistellungen oder verweigerten Zutritts nicht gearbeitet werden, werden EUR 600,— netto pro Tag und eingesetztem Mitarbeiter verrechnet. Skyline Bau meldet die Behinderung unverzüglich schriftlich und begrenzt den Stillstand durch zumutbare Umdisposition.
6.5Es wird kein Haft- oder Deckungsrücklass vereinbart.
§ 7Verdeckte Mängel, Asbest & Altlasten
Werden bei Sanierungs- oder Abbrucharbeiten verdeckte Mängel sichtbar — Schimmel, Asbest, künstliche Mineralfasern, faule Holzbalken, undichte Leitungen, alte Bauschadstoffe, nicht dokumentierte Einbauten —, gehen die dadurch ausgelösten Mehrarbeiten sowie die Sondermaterial- und Entsorgungskosten zu Lasten des Auftraggebers, auch bei vereinbartem Pauschalpreis.
7.1Der Pauschalpreis deckt nur den bei der Begehung erkennbaren Zustand ab. Was hinter Verkleidungen, unter Estrichen, in Schächten oder in der Bausubstanz verborgen war, ist nicht kalkulierbar und daher nicht enthalten.
7.2Skyline Bau meldet einen verdeckten Befund unverzüglich schriftlich, stellt die Arbeiten im betroffenen Bereich ein und legt vor Fortsetzung einen Nachtrag nach § 15 vor. Ohne diese Meldung besteht kein Anspruch auf Mehrkosten.
7.3Asbest und andere gefährliche Arbeitsstoffe werden ausschließlich durch befugte Fachbetriebe nach den Bestimmungen der Grenzwerteverordnung und der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften entfernt und entsorgt. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
7.4Der Auftraggeber legt vorhandene Bestandspläne, Leitungspläne, Schadstoffgutachten und Kenntnisse über frühere Umbauten unaufgefordert vor. Unterbleibt dies, trägt er die Folgen daraus entstehender Schäden und Verzögerungen.
§ 8Termine, Witterung & höhere Gewalt
Witterungsbedingte Verzögerungen — Frost unter 0 °C, anhaltender Regen, Schneefall, Sturm, Hitze über 35 °C — gehen nicht zu Lasten von Skyline Bau und führen zu einer angemessenen Bauzeitverlängerung ohne Pönale.
8.1Vereinbarte Termine sind Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „Fixtermin“ vereinbart wurden.
8.2Höhere Gewalt — Pandemie, Lieferkettenunterbrechung, Streik, behördliche Anordnung, Energiemangel, Hochwasser, Krieg — berechtigt zur Verlängerung der Ausführungsfrist ohne Schadenersatzanspruch des Auftraggebers.
8.3Verzögerungen durch verspätete Vorgewerke, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, fehlende Materialbeistellung oder fehlende behördliche Bewilligungen verlängern die Bauzeit angemessen.
8.4Eine Vertragsstrafe für Terminüberschreitung gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 9Subunternehmer & Partnerbetriebe
9.1Skyline Bau ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer und Partnerbetriebe erbringen zu lassen.
9.2Die Zahlung erfolgt ausschließlich an Skyline Bau. Direkte Zahlungen an Subunternehmer entlasten den Auftraggeber nicht.
9.3Erbrachte Subunternehmerleistungen gelten als von Skyline Bau selbst erbracht. Skyline Bau haftet für ihre Subunternehmer wie für eigenes Personal.
9.4Ein Anspruch auf Bekanntgabe der eingesetzten Subunternehmer besteht nicht, soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Bekanntgabe verlangen (Bezugsquellenschutz, § 24).
§ 10Behördliche Bewilligungen & BauKG
10.1Baubewilligung, Bauanzeige, Statikgutachten, denkmalschutzrechtliche Bescheide, Zustimmungen von Miteigentümern und Hausverwaltung sowie sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten beizubringen.
10.2Arbeitet auf der Baustelle mehr als ein Bauunternehmen, hat der Bauherr nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) einen Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen. Skyline Bau kann diese Funktion gegen gesonderte schriftliche Vereinbarung und gesondertes Entgelt übernehmen.
10.3Fehlen erforderliche Bewilligungen bei Arbeitsbeginn, ruht die Leistungspflicht bis zu ihrer Vorlage. Die Bauzeit verlängert sich entsprechend; Stillstandskosten nach Punkt 6.4 bleiben vorbehalten.
§ 11Entgelt & Zahlungsbedingungen
11.1Standard für Bauleistungen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart: 60 % Anzahlung bei Auftragserteilung, 40 % Schlussrechnung nach Fertigstellung. Bei Großprojekten alternativ 60 % Anzahlung, 25 % Teilzahlung nach 50 % Baufortschritt und 15 % Schlusszahlung.
11.2Fälligkeit jeder Rate: sieben Tage netto ab Rechnungsdatum, ohne Abzug.
11.3Teilrechnungen nach Baufortschritt sind bei längeren Projekten zulässig und werden gesondert fällig.
11.4Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nicht bei Zahlungsunfähigkeit von Skyline Bau und nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG).
11.5Mehrere Auftraggeber — Miteigentümer, Eheleute, Gesellschaften — haften zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB).
11.6Anzahlungspflicht: Bei Erstaufträgen, bei Aufträgen über EUR 5.000,— netto oder bei fehlendem Bonitätsnachweis kann eine Anzahlung von bis zu 50 % verlangt werden.
11.7Skonto: 2 % bei Zahlung binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum, ausgenommen Anzahlungen, Aktionspreise, Nachträge und Stornogebühren.
11.8Preisanpassung: Bei Vertragslaufzeiten über sechs Monate oder bei vom Auftraggeber zu vertretender Bauverzögerung über 90 Tage kann eine Anpassung nach dem österreichischen Baukostenindex (BKI) oder dem Verbraucherpreisindex (VPI) vorgenommen werden. Sie wird mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich angekündigt und ist nachvollziehbar zu belegen. Gegenüber Verbrauchern gilt sie nur nach Maßgabe des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
11.9Nebenkostenpauschale: Bei Bauprojekten kann eine Nebenkostenpauschale von bis zu 6 % der Leistungssumme verrechnet werden — für Bauschuttentsorgung, Kleinmaterial, Logistik und Versicherung. Sie ist im Angebot auszuweisen.
11.10Terminverlust: Bei vereinbarter Ratenzahlung wird die gesamte Restforderung sofort fällig, wenn eine Rate offen bleibt. Gegenüber Verbrauchern nur unter den Voraussetzungen des § 13 KSchG — die Leistung von Skyline Bau muss bereits erbracht, die Rate seit mindestens sechs Wochen fällig und der Verbraucher unter Androhung des Terminverlusts erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen gemahnt worden sein.
§ 12Zahlungsverzug, Mahnspesen, Inkasso
12.1Verzugszinsen gegenüber Unternehmern: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Gegenüber Verbrauchern: 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB).
12.2Mahnspesen gegenüber Unternehmern: EUR 40,— pauschal als Entschädigung für Betreibungskosten (§ 458 UGB). Gegenüber Verbrauchern werden nur die tatsächlich angefallenen, zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehenden Kosten verrechnet (§ 1333 Abs 2 ABGB).
12.3Inkassokosten nach der Inkasso-Tarifverordnung sowie Anwaltskosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Betreibung sind im Rahmen des Punktes 12.2 zu ersetzen.
12.4Leistungsaussetzung: Ab dem 15. Tag nach Fälligkeit ist Skyline Bau nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Leistungen einzustellen und die Baustelle stillzulegen, ohne dass dem Auftraggeber daraus Schadenersatz zusteht. Die Bauzeit verlängert sich um die Dauer der Einstellung.
§ 13Anfahrt & Regiesätze
- Anfahrtspauschale Wien
- EUR 172,— netto je Anfahrt
- Außerhalb Wiens
- zusätzlich EUR 1,— netto je Kilometer und Fahrtrichtung
- Regiesatz
- EUR 90,— netto pro Mitarbeiter und angefangener Stunde für Leistungen außerhalb des Pauschalpreises
- Stillstandskosten
- EUR 600,— netto pro Tag und Mitarbeiter (§ 6.4)
13.1Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Bei Bauleistungen an Unternehmer kann das Reverse-Charge-Verfahren nach § 19 Abs 1a UStG zur Anwendung kommen.
§ 14Rücktrittsrecht & Stornierung
14.1Verbraucher haben bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach § 11 FAGG. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Frist, hat er bei Rücktritt einen anteiligen Betrag für die bereits erbrachte Leistung zu zahlen (§ 16 FAGG). Das Rücktrittsrecht erlischt bei vollständig erbrachter Dienstleistung, wenn der Verbraucher dem Beginn vor Fristablauf ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt hat.
14.2Stornogebühren gegenüber Unternehmern, gerechnet vom Netto-Auftragswert:
| Stornozeitpunkt vor Baubeginn | Stornogebühr |
|---|---|
| 30 Tage oder mehr vorher | 20 % |
| 14 bis 29 Tage vorher | 35 % |
| 7 bis 13 Tage vorher | 50 % |
| 24 Stunden bis 6 Tage vorher | 75 % |
| Weniger als 24 Stunden oder am Baubeginn | 100 % |
| Nach Baubeginn | Werklohn nach § 1168 ABGB |
14.3Bereits verbindlich bestellte Materialien, beauftragte Subunternehmerleistungen und behördliche Anmeldungen — etwa Halteverbot oder Kranbewilligung — sind zusätzlich zu ersetzen, soweit sie nicht anderweitig verwertet werden können.
14.4Gegenüber Verbrauchern gelten die Sätze nach Punkt 14.2 als pauschalierter Schadenersatz. Dem Verbraucher steht der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; die richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt.
14.5Hintergrund: Der Termin wird fix reserviert, Mitarbeiter werden eingeteilt und Material wird disponiert. Je kurzfristiger abgesagt wird, desto weniger lässt sich die freigewordene Kapazität noch vergeben.
§ 15Mehrleistungen & Nachträge
Alle nicht im ursprünglichen Auftrag enthaltenen Leistungen sind vor der Ausführung schriftlich anzumelden. Erfolgt binnen fünf Werktagen ab nachweislicher Bekanntgabe keine Reaktion, gilt der Nachtrag als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt Schweigen nicht als Zustimmung; dort ist eine ausdrückliche Freigabe erforderlich.
15.1Der Nachtrag weist Leistung, Menge, Preis und Auswirkung auf die Bauzeit aus.
15.2Vom Auftraggeber angeordnete, aber nicht schriftlich freigegebene Mehrleistungen werden zu EUR 90,— netto je Stunde und Mitarbeiter zuzüglich Material und 15 % Aufschlag verrechnet.
15.3Aktionspreise und Pauschalrabatte des Hauptauftrags gelten nicht für Nachträge.
15.4Mündliche Anordnungen auf der Baustelle werden im Bautagebuch nach § 21 festgehalten.
§ 16Waren, Gutscheine & Eigentumsvorbehalt
16.1Lieferung binnen 14 Tagen ab Zahlungseingang, sofern nicht anders vereinbart. Liefertermine sind annähernd.
16.2Eigentumsvorbehalt: An allen gelieferten Waren und eingebauten Materialien bleibt die Bling Bling GmbH Eigentümerin bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, soweit die Materialien nicht durch Verbindung mit dem Grundstück nach §§ 414 ff ABGB in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers übergegangen sind.
16.3Bei Zahlungsverzug ist Skyline Bau nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, noch nicht fest verbundene Materialien zurückzunehmen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
16.4Rückgabe unbeschädigter Ware: 20 % Manipulationsgebühr vom Nettowarenwert. Aktionsware ist von der Rückgabe ausgeschlossen. Rücktransport durch Skyline Bau: mindestens EUR 172,— netto zuzüglich Regie nach § 13. Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
16.5Gutscheine sind ab Ausstellung drei Jahre gültig, übertragbar und nicht in bar ablösbar.
16.6Gefahrenübergang bei Warenlieferung an Unternehmer mit dem Verladen bei Skyline Bau. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit der Übergabe an den Verbraucher über (§ 7b KSchG).
16.7Produkthaftung: Ein Regress nach § 12 PHG ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Hersteller oder EU-Importeur werden auf Verlangen binnen drei Monaten bekanntgegeben. Sicherheitsdatenblätter und Warnhinweise dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
§ 17Übernahme & Abnahme
17.1Die Übernahme erfolgt in einem gemeinsamen Termin und wird in einem Übernahmeprotokoll festgehalten.
17.2Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Übernahme. Sie werden im Protokoll festgehalten und binnen angemessener Frist behoben.
17.3Als Übernahme gilt auch die faktische Inbetriebnahme, der Einzug oder die Nutzung des Gewerks.
17.4Bleibt der Auftraggeber dem Übernahmetermin trotz nachweislicher Verständigung und angemessener Ankündigungsfrist ohne wichtigen Grund fern, gilt die Übernahme 14 Tage nach dem angesetzten Termin als erfolgt. Skyline Bau weist in der Verständigung ausdrücklich auf diese Folge hin.
§ 18Gewährleistung
- Verbraucher, Bauleistungen an unbeweglichen Sachen
- 3 Jahre ab Übernahme (§ 933 ABGB)
- Verbraucher, bewegliche Sachen und Waren
- 2 Jahre ab Übergabe
- Unternehmer, Bauleistungen
- 12 Monate ab Übernahme
- Unternehmer, Waren
- 6 Monate ab Übergabe
18.1Mängelrüge: Sichtbare Mängel sind binnen 14 Tagen ab Übernahme schriftlich und mit konkreter Beschreibung anzuzeigen. Gegenüber Verbrauchern ist die Gewährleistung nicht an die Einhaltung dieser Frist gebunden; sie dient dort der raschen Behebung. Unternehmer trifft die Rügeobliegenheit des § 377 UGB.
18.2Eine pauschale Reklamation ohne konkrete Mängelbeschreibung ist keine wirksame Rüge.
18.3Skyline Bau ist zur Verbesserung berechtigt. Die Nachbesserungsfrist beträgt mindestens 14 Werktage ab Zugang der Rüge, bei witterungsabhängigen Arbeiten ab der nächsten geeigneten Witterungsperiode. Dem Auftraggeber ist der Zutritt zur Verbesserung zu gewähren.
18.4Kein Mangel sind: Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch, Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Pflege, Setzrisse im üblichen Ausmaß, Schäden aus vom Auftraggeber beigestelltem Material oder aus fremden Vorgewerken sowie Abweichungen innerhalb der ÖNORM-Toleranzen (§ 5.3).
§ 19Haftung & Schadensmeldung
19.1Skyline Bau haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
19.2Für leichte Fahrlässigkeit wird gegenüber Unternehmern nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und begrenzt mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflicht von EUR 3.000.000,— gehaftet. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
19.3Die Haftung für Personenschäden wird nicht beschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
19.4Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust wird gegenüber Unternehmern nicht gehaftet, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
19.5Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch nach den gesetzlichen Fristen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
19.6Schadensmeldung: Schäden, die während der Leistungserbringung entstehen, sind binnen 48 Stunden ab Kenntnis schriftlich zu melden, damit Ursache und Umfang gemeinsam festgestellt werden können. Eine verspätete Meldung führt nicht zum Verlust des Anspruchs, der Auftraggeber trägt jedoch die Beweislast für Ursache und Höhe des Schadens, soweit die Feststellung durch die Verspätung erschwert wurde.
19.7Schäden werden im Beisein des Auftraggebers oder seines Vertreters dokumentiert und protokolliert.
§ 20Versicherungen
20.1Skyline Bau unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 3.000.000,— für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
20.2Eine Bauwesenversicherung oder eine Versicherung des Bauvorhabens gegen Elementarereignisse ist Sache des Bauherrn, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.
20.3Eigentum des Auftraggebers, das im Arbeitsbereich verbleibt, ist von ihm zu entfernen oder abzudecken. Für zurückgelassene Gegenstände wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
§ 21Bautagebuch & Dokumentation
Jede Eintragung im Bautagebuch — elektronisch oder händisch — gilt 14 Kalendertage nach nachweislicher Bereitstellung an den Auftraggeber ohne schriftlichen Widerspruch als anerkannt und wird Vertragsbestandteil. Gegenüber Verbrauchern begründet die Frist keine Anerkennung, sondern eine widerlegbare Vermutung für den festgehaltenen Sachverhalt.
21.1Skyline Bau führt bei Bauprojekten ein Bautagebuch, wahlweise elektronisch (E-Mail-Protokoll, WhatsApp-Protokoll, Bausoftware) oder händisch. Beide Formen sind gleichwertig.
21.2Festgehalten werden: Arbeitstage, eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer, Lieferungen, Witterung, Besprechungsergebnisse, Anordnungen des Auftraggebers, Behinderungen, Mehrleistungen und besondere Vorkommnisse.
21.3Der Auftraggeber kann jederzeit Einsicht nehmen und Gegenzeichnung verlangen.
21.4Widerspruchsfrist: 14 Kalendertage ab Bereitstellung, schriftlich per E-Mail, WhatsApp oder Brief.
21.5Beweiskraft: Das Bautagebuch gilt im Streitfall als Beweismittel für Leistungsumfang, Ausführungszeitraum, Behinderungen und erteilte Anordnungen. Es wird zehn Jahre nach Projektabschluss aufbewahrt.
§ 22Abwerbeverbot Mitarbeiter
Während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende darf kein Mitarbeiter und kein freier Dienstnehmer von Skyline Bau oder ihrer eingesetzten Subunternehmer abgeworben oder beschäftigt werden — weder unmittelbar noch mittelbar.
22.1Bei Verstoß wird eine Konventionalstrafe von EUR 50.000,— je Person fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
22.2Das Verbot gilt auch für mittelbare Beschäftigung über Personalleasing, Subunternehmerketten oder verbundene Gesellschaften.
22.3Nicht erfasst ist die Bewerbung auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle ohne vorangegangene gezielte Ansprache durch den Auftraggeber.
§ 23Umgehungsverbot Partnerbetriebe & Subunternehmer
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsbeziehung und für 24 Monate nach deren Ende keine direkten Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmern, Partnerbetrieben, Lieferanten oder Bezugsquellen einzugehen, deren Identität oder Kontaktdaten er durch Skyline Bau kennengelernt hat — weder unmittelbar noch über verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen.
23.1Geschützt sind Subunternehmer und Partnerbetriebe, die Skyline Bau zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt oder namhaft gemacht hat, sowie Lieferanten und Bezugsquellen für Material, Werkzeug und Spezialgerät — etwa Kranbetriebe, Asbestsanierer, Statiker, Gerüstbauer.
23.2Konventionalstrafe bei Verstoß: EUR 100.000,— je Verstoß oder das Dreifache des Netto-Auftragswerts des umgangenen Geschäfts, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Strafe ist ohne Mahnung fällig.
23.3Das Umgehungsverbot bindet auch Geschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellte des Auftraggebers, verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie Rechtsnachfolger des Auftraggeber-Betriebs.
23.4Auf Verlangen hat der Auftraggeber binnen 14 Tagen schriftlich Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang er während der Sperrfrist Geschäfte mit über Skyline Bau bekannt gewordenen Subunternehmern oder Lieferanten getätigt hat.
23.5Eine ausdrückliche schriftliche Freigabe durch die Geschäftsführung hebt das Umgehungsverbot im Einzelfall auf.
23.6Dieses Umgehungsverbot gilt nur gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern wird es nicht vereinbart.
§ 24Geheimhaltung & Bezugsquellenschutz
24.1Beide Vertragsteile halten alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim, auch über das Vertragsende hinaus.
24.2Geschützt sind insbesondere Identität und Kontaktdaten von Subunternehmern, Partnerbetrieben und Lieferanten, Bezugsquellen für Spezialmaterial und Gerät, Konditionen, Einkaufspreise und Kalkulationsgrundlagen sowie internes Know-how und Prozessabläufe.
24.3Bei Verstoß durch einen Unternehmer wird eine Konventionalstrafe von EUR 25.000,— je Verstoß fällig, weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Schadenersatzpflicht.
§ 25Kennzeichnung & Referenznennung
25.1Der Auftraggeber gestattet die Anbringung von Firmenschildern und Bauschildern von Skyline Bau während der Arbeiten.
25.2Skyline Bau darf den Baufortschritt und das Ergebnis fotografisch dokumentieren und für Referenzzwecke verwenden — auf der Website, in sozialen Netzwerken und in Druckmaterial. Erkennbare Personen und Innenräume in bewohntem Zustand werden nur mit gesonderter Einwilligung veröffentlicht.
25.3Der Auftraggeber darf als Referenz genannt werden, sofern er nicht binnen 30 Tagen ab Leistungsende schriftlich widerspricht. Der Widerruf ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich.
25.4Dokumentationspflicht: Unternehmerische Auftraggeber bewahren Unterlagen über eingebaute Materialien und durchgeführte Leistungen zehn Jahre auf. Bei Verstoß wird eine Konventionalstrafe von EUR 15.000,— fällig. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Pflicht nicht.
§ 26Konventionalstrafen und Pauschalen im Überblick
Zur Klarheit für beide Seiten alle in diesen Bedingungen vereinbarten Konventionalstrafen und Pauschalen auf einen Blick:
| Tatbestand | § | Betrag |
|---|---|---|
| Abwerbung von Mitarbeitern | § 22 | EUR 50.000,— je Person |
| Umgehung Partnerbetrieb oder Subunternehmer | § 23 | EUR 100.000,— oder 3× Auftragswert |
| Bruch der Geheimhaltung | § 24 | EUR 25.000,— je Verstoß |
| Verletzung der Dokumentationspflicht | § 25.4 | EUR 15.000,— |
| Stornierung eines erteilten Auftrags | § 14 | 20 bis 100 % des Auftragswerts |
| Stillstand der Baustelle | § 6.4 | EUR 600,— je Tag und Mitarbeiter |
| Mahnspesen gegenüber Unternehmern | § 12.2 | EUR 40,— je Mahnung |
| Regieleistung außerhalb des Pauschalpreises | § 13 | EUR 90,— je Stunde und Mitarbeiter |
26.1Die Konventionalstrafen der §§ 22 bis 25 gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
26.2Sie sind ohne weitere Mahnung fällig und schließen einen weitergehenden Schadenersatzanspruch nicht aus.
26.3Das Recht auf richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt.
§ 27Datenschutz nach DSGVO
- Verantwortlicher
- Bling Bling GmbH, Marke Skyline Bau, Peak Vienna, Floridsdorfer Hauptstraße 1/Top 25, 1210 Wien
- Zwecke
- Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Bearbeitung von Gewährleistungsfällen, Direktwerbung an Bestandskunden
- Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs 1 lit b, c und f DSGVO
- Empfänger
- eingesetzte Subunternehmer und Partnerbetriebe, Steuerberatung, Bank, IT-Dienstleister — jeweils im erforderlichen Umfang und auf Grundlage von Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO
- Speicherdauer
- Buchhaltung sieben Jahre (§ 132 BAO), Bautagebücher zehn Jahre, Verträge bis zum Ablauf möglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzfristen, Werbedaten bis zum Widerruf
- Rechte
- Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch — an office@skylinebau.com
- Aufsichtsbehörde
- Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien
- Vollständige Erklärung
- skylinebau.com/datenschutzerklarung
§ 28Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand & Pflichtangaben
28.1Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat bleibt der Schutz der zwingenden Bestimmungen jenes Staates unberührt.
28.2Subsidiär gelten die ÖNORM B 2110 sowie B 2210, B 3691, B 5320 und B 7220.
28.3Gerichtsstand gegenüber Unternehmern ist ausschließlich Wien. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand nach § 14 KSchG.
28.4Vertragssprache ist Deutsch. Im Streitfall ist die deutsche Fassung maßgeblich.
28.5Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
28.6Streitbeilegung: Skyline Bau nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.
Pflichtangaben
- Vertragspartnerin
- Bling Bling GmbH, handelnd unter der Marke Skyline Bau
- Sitz und Anschrift
- Peak Vienna, Floridsdorfer Hauptstraße 1/Top 25, 1210 Wien, Österreich
- Firmenbuch
- FN 611990k, Handelsgericht Wien
- UID-Nummer
- ATU80299348
- Gewerbe
- Baugewerbetreibender nach § 99 GewO, GISA-Zahl 37945732
- Geschäftsführung
- Nikola Maria Rozek
- Kammer und Aufsicht
- Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Bau Wien; Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk
- Berufsrecht
- Gewerbeordnung 1994, abrufbar unter ris.bka.gv.at
- office@skylinebau.com
- Weitere Angaben
- Impressum
Mit jeder Form der Auftragserteilung — schriftlich, mündlich, elektronisch oder durch konkludente Handlung wie Zutrittsgewährung, Anzahlung oder Annahme der Leistung — bestätigt der Auftraggeber die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Bedingungen.
Wer Skyline Bau beauftragt — egal in welcher Form — stimmt diesen AGB zu. Punkt.
Kein Auftrag ohne Grundlage, kein Streit ohne Klarheit. Diese Bedingungen schützen beide Seiten: den Auftraggeber vor unklaren Leistungen, Skyline Bau vor unbegründeten Nachforderungen und vor Umgehung.
Auf jedem Angebot, jeder Rechnung und jeder Auftragsbestätigung findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung dieser Bedingungen. Aktuelle Fassung: skylinebau.com/agb
Bling Bling GmbH · Marke Skyline Bau · Peak Vienna, Floridsdorfer Hauptstraße 1/Top 25, 1210 Wien · FN 611990k · Handelsgericht Wien · ATU80299348 · GISA 37945732 · Geschäftsführung Nikola Maria Rozek · Stand 27.09.2026 · Version 3.0
Skyline Bau · AGB Version 3.0 · Stand 27.09.2026 · Diese Fassung ersetzt die Version 2.0 vom Mai 2026.